Zeitgeschichte

über 80 Jahre Arbeitsvermittlung

1927
ein historisches Jahr
nicht nur für die Arbeitsvermittlung

Der Berliner Reichstag verabschiedete 1927 das Gesetz über die
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung.

Nach seinem 80. Geburtstag im Jahre 2007 gilt dieses Gesetz bis heute
noch immer als wichtigste sozialpolitische Reform der Weimarer Republik.

Für Arbeitnehmer bestand seit Erlass dieses Gesetzes
Versicherungspflicht gegen Arbeitslosigkeit. Die Versicherten hatten
sodann Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld. Die Höhe des
Arbeitslosengeldes richtete sich nach der Höhe des letzten
Nettolohnes. Arbeitgeber und Arbeitnehmer mussten die
Versicherungsbeiträge je zur Hälfte tragen.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit wurde also durch die Wechselwirkung
von Leistung und Gegenleistung solidarisch abgesichert.

Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung sowie
Arbeitslosenhilfe waren einem einheitlichen Selbstverwaltungskörper,
der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,
mit Zuständigkeit für das ganze Reich übertragen.

Damals wie heute waren Wirtschaftsleben, ob nun kapitalistisch oder
sozialistisch, und Arbeitslosigkeit eng miteinander verwobene Begriffe.

Die Arbeitslosenversicherung hatte nie eine Chance, finanzielle
Reserven zu bilden. Die Massenarbeitslosigkeit schon vor
Ausbruch der Weltwirtschaftskrise führte in eine ausweglose Lage.

Sicher, solche Bilder ... sie gehörten zur Tagesordnung.



© AdsD; Elend durch Arbeitslosigkeit:
12-köpfige Familie lebt in einem 29-qm-Zimmer mit feuchten Wänden
[Quelle: Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung d. ö. R.; http://www.bwbs.de/bwbs_biografie/Gesetz_ueber_die_Arbeitslosenversicherung_B625.html (Zugriff: 09.04.2009)]

Im Nationalsozialismus verlor die Rechsanstalt 1933 ihre Autonomie.
An ihre Stelle traten die Arbeitsämter.

Die Bundesanstalt für Arbeit (seit 2004 Bundesagentur, womit der
Begriff Arbeitsamt nun endgültig entfiel) mit Sitz in Nürnberg wurde
1952 für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zuständig.
1969 wurde das Arbeitsförderungsgesetz (Gesetz über die Leistungen
und Aufgaben zur Beschäftigungssicherung und zur Förderung des
Wirtschaftswachstums, kurz AFG) ersatzweise für das Gesetz über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aus dem Jahr 1927
verabschiedet. Das AFG wurde sodann 1998 durch das Arbeitsförderungs
-Reformgesetz (AFRG), das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III),
außer Kraft gesetzt.

Die Arbeitslosenversicherung als Pflichtversicherung hat damals wie
heute das gleiche Ziel.

Wer einer bezahlten und mehr als geringfügig einzustufenden Beschäftigung
nachgeht, muss sich nach wie vor versichern. Arbeiter, Angestellte und auch
Auszubildende sind hiervon gleichermaßen betroffen. Versicherungsfreiheit
besteht u. a. für Beamte, Soldaten oder Menschen im Rentenalter. Die durch
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Dritte geleisteten Versicherungsbeiträge,
daneben auch Umlagen, Bundesmittel und sonstige Einnahmen, sollen dazu
dienen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und ihrer regionalen
Vertretungen, den Agenturen für Arbeit, zu finanzieren.
Und die Aufgabenliste ist lang.

Von Arbeitsförderungsmaßnahmen bis zu Arbeitslosengeldzahlungen
werden zahlreiche Unterstützungen angeboten:

• Beratung hinsichtlich in Frage kommender Tätigkeiten

• Vermittlung von Stellenangeboten

• Bezuschussung und Übernahme von Bewerbungskosten

• Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen

• Zahlung von Eingliederungszuschüsse

• Beihilfen zur Ermöglichung einer Arbeit von Mobilität bis Umzug

• Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

• Berufsausbildungs- und weiterbildungsförderung

• Integration von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt

• Ersatzleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

• Zuschüsse bei Saison- und Kurzarbeit

• Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

Private Arbeitsvermittlungen
haben sich die Aufgabe gestellt,
bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowohl
auf Seiten der Arbeitsuchenden, als auch
auf Seiten der Unternehmen mitzuwirken.

Seit 2002 ist die private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung
nicht mehr erlaubnispflichtig.

Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe,
die Einhaltung der Vorschriften des SGB III bei den
Vermittlungsaktivitäten zu überwachen.

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